STöᖇEᖇᕼᗩᖴTᑌᑎG | ᑭᖇOᗪᑌᑕTᑭᒪᗩᑕEᗰEᑎT
⚖ Zeit zum Feiern oder zu früh gefreut? Der BGH hat einerseits die Abschaffung der Störerhaftung bestätigt. Andererseits wäre dem Rechtsinhaber die Möglichkeit eingeräumt, einen Sperranspruch gegenüber dem Betreiber des Internetzugangs geltend zu machen. Wie so eine Sperrmaßnahme auszusehen hat, ist bisher offen. Denkbar wäre etwa eine Pflicht zur Registrierung der Nutzer, um Fehlverhalten zuordnen zu können. Oder das Sperren von Seiten, die das Urheberrecht verletzen, seitens des WLAN-Betreibers. Also besser den Passwort-Schutz der Fritzbox daheim erstmal beibehalten.
Und auch in einem anderen Punkt herrscht derzeit Verunsicherung. Insbesondere Influencer fragen sich, wann genau muss die Nennung eines Produktes als Werbung gekennzeichnet sein? Denn das Kriterium, dafür entlohnt zu werden, scheint nicht zu greifen. Das Landgericht Berlin sieht eine Kennzeichnungspflicht dann, wenn mit einem Beitrag der Absatz des vertaggten Unternehmens gefördert wird. Im Grunde fördere ich ja auch den Absatz der Medienhäuser, indem ich meine Quellen benenne, oder?
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Quellen:
„BGH beerdigt Störerhaftung endgültig“, sz.de: https://www.sueddeutsche.de/digital/wlan-urteil-bgh-1.4069291
Birgit Franke, „BGH bestätigt Abschaffung der Störerhaftung“, zdf.de: https://www.zdf.de/nachrichten/heute/bgh-bestaetigt-abschaffung-der-stoererhaftung-100.html
Judith Pfannenmüller, „Nicht jede Produktnennung ist Werbung „, wuv.de: https://www.wuv.de/marketing/nicht_jede_produktnennung_ist_werbung
Foto: Free-Photos | Pixabay